BVerfG: Nicht nur kurzfristige Fixierung öffentlich-rechtlich untergebrachter Psychiatriepatienten nur mit richterlicher Genehmigung
Die Fixierung sämtlicher Gliedmaßen (5-Punkt- und 7-Punkt-Fixierung) öffentlich-rechtlich untergebrachter Psychiatriepatienten unterliegt als eigenständige Freiheitsentziehung strengen Anforderungen und bedarf der gesonderten richterlichen Genehmigung, wenn es sich nicht um eine lediglich kurzfristige Maßnahme handelt, die absehbar die Dauer von einer halben Stunde unterschreitet. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 24.07.2018 entschieden. Der baden-württembergische und der bayerische Gesetzgeber müssen nun bis zum 30.06.2019 ihre Regelungen nachbessern (Az.: 2 BvR 309/15, 2 BvR 502/16).